CDU Ruhr

RVR-CDU: Kommunale Demokratie nicht atomisieren

Landesgesetzgeber muss Kommunalwahlrecht reformieren

Die Aufhebung der 5-Prozent Sperrklausel durch das Landesverfassungsgericht sowie die fehlende Direktwahl der Verbandsversammlung lässt die kommunale Demokratie atomisieren. Die Tagesordnungen werden länger.
Roland Mitschke (Foto:CDU Ruhr)Roland Mitschke (Foto:CDU Ruhr)

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes, das sogenannte Ruhrparlament, wächst von 71 Mitgliedern auf über 160. Der Rat der Stadt Duisburg tagt von 15 Uhr nachmittags bis morgens um fünf Uhr. Jedes einzelne Ratsmitglied kann zeitaufwendige namentliche Abstimmungen durchsetzen. Im Bochumer Rat mit 85 Mitgliedern sind fünf Fraktionen, drei Gruppierungen und fünf Einzelvertreter: Folge: 13 Reden bei wichtigen Tagesordnungspunkten.

Roland Mitschke, Vorsitzender der CDU-Fraktion im RVR, sieht die Schuld für die neue Situation nach der Kommunalwahl beim Landesgesetzgeber.

"Nachdem das Landesverfassungsgericht die 5-Prozent Sperrklausel gekippt hat, haben die großen Fraktionen im Landtag mit Rücksicht auf ihre  jeweils kleineren Koalitionspartner den Kopf  in den Sand gesteckt. Wenn Landesregierung und Landtag z.B. die vom Ruhrparlament einstimmig schon für 2014 geforderte Direktwahl der Verbandsversammlung rechtlich ermöglicht hätte, müsste sich heute bezogen auf den RVR niemand über die Auswüchse des geltenden Wahlrechts einschließlich der damit verbundenen Kosten aufregen."

Kommunalpolitik erfolgt auf ehrenamtlicher Grundlage. Die Zersplitterung der Räte und Kreistage führt zu einem Zeitaufwand der kommunalen  Mandatsträger, der - so Roland Mitschke - mit der Ehrenamtlichkeit nicht mehr vereinbar ist. "Kommunale Mandate sind mit dem Hauptberuf kaum noch vereinbar und werden somit immer unattraktiver; das heißt, die verantwortliche bürgerschaftliche Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Gemeinden ist in Gefahr und erfordert eine Veränderung der Rahmenbedingungen. Dazu ist eine neue, wie immer geartete Sperrklausel unabdingbar. Dazu muss ggf. auch eine Änderung der Landesverfassung in Betracht gezogen werden, damit die Neureglung gerichtsfest wird."